Monika Kohler • Aug. 13, 2020

Covid-19 Update zur Kurzarbeit

Am 31. August 2020 wird die COVID-19-Verordnung betreffend Arbeitslosenversicherung aufgehoben. Deshalb gelten ab dem 1. September 2020 für die Kurzarbeit wieder die regulären Bestimmungen.


Dies bedeutet,

• es gilt nun wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen und
• Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 muss bis spätestens am 21. August 2020 neu beantragt werden. Dies auch, wenn der ursprüngliche Antrag über dieses Datum hinaus bewilligt worden ist.

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch das vereinfachte Verfahren. Deshalb kann auf der Website www.zh.ch/kurzarbeit-corona das "Formular Voranmeldung von Kurzarbeit (COVID-19)" ausgefüllt und eingereicht werden. Das Antragsformular kann per E-Mail oder per Post eingereicht werden, die Adressen sind auf der oben erwähnten Website aufgeführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.arbeit.swiss



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